LAG Bremen - Urteil vom 05.09.1990
2 Sa 38/90
Normen:
BAT SR 2a, SR 2y;
Fundstellen:
DB 1981, 917
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 21.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1052/89

LAG Bremen - Urteil vom 05.09.1990 (2 Sa 38/90) - DRsp Nr. 1999/7730

LAG Bremen, Urteil vom 05.09.1990 - Aktenzeichen 2 Sa 38/90

DRsp Nr. 1999/7730

"1. Verwendet der öffentliche Arbeitgeber den Begriff Zeitangestellter in Verbindung mit dem Ausschluß der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 a) der SR 2 a (bzw. SR 2 y zum BAT), kann bei Fehlen näherer Umstände nicht angenommen werden, daß die Vertragsparteien den Begriff nicht im tariflichen Sinne verwendet haben. 2. Die Festlegung in Nr. 2 SR 2 a (SR 2 y), der Grundtyp der Befristung im Arbeitsvertrag müsse vereinbart werden, dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Dem Gericht ist verwehrt, Befristungsgründe die einem anderen Grundtyp zuzuordnen sind, im Prozeß zugunsten des Arbeitgebers zu verwerten. 3. Nr. 2 SR 2 a (SR 2 y) regelt in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts. Sie ist Formvorschrift. Fehlt eine Festlegung des Grundtyps der Befristung oder erweist sich die Festlegung als nicht zutreffend, entsteht daher keine Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Arbeitsvertrags ausgefüllt werden kann (a.A.: BAG - 7 AZR 143/89 -, Urteil vom 28.2.1990)."

Normenkette:

BAT SR 2a, SR 2y;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

Die Parteien haben am 01.09.1987 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 1