LAG Bremen - Urteil vom 11.12.2013
2 Sa 37/13
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8021/11

LAG Bremen - Urteil vom 11.12.2013 (2 Sa 37/13) - DRsp Nr. 2016/3066

LAG Bremen, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 37/13

DRsp Nr. 2016/3066

I. Die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 30.01.2013 - 2 Sa 37/13 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 30.01.2013 - 2 Sa 37/13 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 4.948,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird für die Beklagte in Bezug auf Ziff. II. des Urteils zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Differenzlohn, Urlaubsabgeltung und Jahressonderzahlung nach den Grundsätzen des Equal Pay.

Der am 03.07.1986 geborene Kläger war vom 10.06.2009 bis zum 28.02.2010 bei der Beklagten als Mechatroniker in einem Leiharbeitsverhältnis beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 09.06.2009 zugrunde. In § 1 dieses Vertrags heißt es unter der Überschrift "Vertragsgrundlagen" in Absatz 2: