Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger für die Zeit der Akteneinsicht am 15.02.1988, während der er nicht für die Beklagte tätig war, Gehalt zusteht. Der von der Beklagten nicht vergütete Verdienstausfall für diese Zeit beträgt DM 39,21.
Der Kläger, der als juristischer Sachbearbeiter im Schadenbüro der Beklagten tätig ist, ist zugleich ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Bremen. Er erhält die Zeit, die er am Sitzungstag mit Tätigkeiten als ehrenamtlicher Richter verbringt, von der Beklagten vergütet, soweit diese Zeit in der Arbeitszeit liegt.
Im Rahmen der Heranziehung zur Sitzung der Kammer am 17.2.1988 hat der Kläger am 15.2.1988 während seiner Kernarbeitszeit von 9.10 h - 10.13 h die Prozessakten, 4 Kündigungsschutzklagen auf eigenen Wunsch eingesehen.
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