LAG Bremen - Urteil vom 19.07.1995
2 Sa 300/94
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 25.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9505/92

LAG Bremen - Urteil vom 19.07.1995 (2 Sa 300/94) - DRsp Nr. 2001/9111

LAG Bremen, Urteil vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 300/94

DRsp Nr. 2001/9111

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit der Beklagten um die Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Festsetzung des Weihnachtsgeldes 1992.

Der Kläger war bei der Firma ... in der Betriebsstätte ... in Bremen beschäftigt. Diese Firma wurde mit der Firma ... zur ..., der Beklagten, verschmolzen.

Anlässlich der Verschmelzung der Firmen ... und ... schlossen deren Geschäftsführungen einerseits und der Gesamtbetriebsrat ... und der Betriebsrat ... andererseits einen Interessenausgleich/Sozialplan ab. Diese Regelung vom 18.12.1991 lautet u.a. wie folgt.

"2. Verschmelzung

Die Verschmelzung von ... und ... unter dem Firmennamen ... soll mit rechtlicher Wirkung zum 1.1.1992 erfolgen.

Hierzu soll die ... in ... umfirmiert werden und unter diesem Firmennamen die ... mit allen Betriebsteilen aufnehmen.

Eine wesentliche Rechtsfolge der Verschmelzung ist die Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft ... nach der übertragenen Gesellschaft ... .

Die ... tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse und Ruhestandsverhältnisse der ... ein.

Die Verschmelzung stellt wegen der grundlegenden Änderungen der Organisation eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.

...

4. Sozialpaket