LAG Bremen - Urteil vom 25.02.1994
4 Sa 309/93
Normen:
BGB § 242 ; HGB § 74 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 201
NZA 1994, 889
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 12.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9428/91

LAG Bremen - Urteil vom 25.02.1994 (4 Sa 309/93) - DRsp Nr. 2000/1910

LAG Bremen, Urteil vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 4 Sa 309/93

DRsp Nr. 2000/1910

"1. Vereinbaren die Parteien in einem Auflösungsvertrag zunächst die Zahlung einer Abfindung und sodann in einer gesonderten Bestimmung, daß die Abfindung nur unter der Voraussetzung gezahlt werden soll, daß der Arbeitnehmer keine Tätigkeit bei einem Wettbewerber aufnimmt, so verstößt letztere Bestimmung gegen § 74 HGB und ist deshalb nichtig. 2. Eine nichtige Bestimmung in einem Auflösungsvertrag kann nicht gleichzeitig Geschäftsgrundlage des Vertrages sein."

Normenkette:

BGB § 242 ; HGB § 74 ;

Tatbestand:

Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 16.5.1989 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als Leiter der ... in Bremen tätig. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 13-20 d.A. verwiesen.

Im Frühjahr 1991 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagter den Wunsch, zum Jahresende aus den Diensten der Beklagten auszuscheiden. Daraufhin traten die Parteien in Verhandlungen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Der Kläger erklärte im Laufe dieser Verhandlungen, er wolle eine leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen im Bereich der Erwachsenen Aus - und - Weiterbildung aufnehmen.

Die Parteien stellen die Einzelheiten dieser Gespräche unterschiedlich dar. Streit herrscht auch über das mündlich erzielte Ergebnis der Gespräche.