LAG Bremen - Urteil vom 28.07.1987
1 Sa 155/86
Normen:
BGB §§ 262, 611 ; GG Art. 12 ; RabattG § 9 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1988, 256
DB 1987, 2367
NZA 1987, 815
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 09.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5253/85

LAG Bremen - Urteil vom 28.07.1987 (1 Sa 155/86) - DRsp Nr. 2000/1913

LAG Bremen, Urteil vom 28.07.1987 - Aktenzeichen 1 Sa 155/86

DRsp Nr. 2000/1913

1. Gewährt der Autohersteller seinem Arbeitnehmer bei der Abnahme für von ihm produzierte Kraftfahrzeuge einen Werksangehörigenrabatt, so kann er diesem mit einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbinden. 2. Die zur Rückzahlung von Gratifikationen entwickelten Grundsätze sind auf die Rückzahlung eines zunächst eingeräumten Werksangehörigenrabattes nicht übertragbar.

Normenkette:

BGB §§ 262, 611 ; GG Art. 12 ; RabattG § 9 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nachzahlung, eines eingeräumten Preisnachlasses.

Der Beklagte war bis, zum 19. Januar 1985 bei der Klägerin als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete zu diesem Zeitpunkt aufgrund fristloser Kündigung seitens der Klägerin.

Der Beklagte hatte gemäß Bestellung nebst Verpflichtungserklärung vom 25. Juni 1979 und Auftragsbestätigung vom 29. Juni 1979 nebst Änderung vom 4. April 1984 von der Klägerin einen PKW gekauft, der am 7. September 1984 geliefert wurde. Auf den Nettokaufpreis in Höhe von DM 28.025,-- wurde dem Beklagten ein Werksangehörigenrabatt in Höhe von 21,5 % von der Klägerin gewährt, wodurch sich der von ihm zu zahlende Werksangehörigen - Nettopreis auf DM 22.006,20 reduzierte. Dieser Rabatt entsprach ca. 2 1/2 Monatsverdiensten des Beklagten.