LAG Chemnitz vom 10.10.1995
9 Sa 1550/94
Normen:
2. BesÜVO; BGB § 162 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - 10.10.1995 (9 Sa 1550/94) - DRsp Nr. 1998/5859

LAG Chemnitz, vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 1550/94

DRsp Nr. 1998/5859

1. Zur tarifvertraglichen Verpflichtung haushaltsrechtliche und organisatorische Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg angestellter Lehrer zu schaffen. 2. Zum Zeitpunkt einer treuwidrigen Untätigkeit.

Normenkette:

2. BesÜVO; BGB § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 10. November 1950 geborene Klägerin ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1971 als Lehrerin für die Klassen 1 bis 4 beschäftigt. Sie erwarb am 01. Juli 1971 an einem Institut für Lehrerbildung die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Körpererziehung.

Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Klägerin bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 28. August 1991. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. in § 2 vereinbart, daß für die Eingruppierung der von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, der zutreffenden Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.