LAG Chemnitz - Beschluß vom 07.11.1995
7 Ta 147/95
Normen:
BRAGO §§ 11, 14 Abs. 2 ; Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen u. anderen Gesetzen vom 24.06.1994 Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 a bb, Art. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7936/92

LAG Chemnitz - Beschluß vom 07.11.1995 (7 Ta 147/95) - DRsp Nr. 1998/5850

LAG Chemnitz, Beschluß vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 147/95

DRsp Nr. 1998/5850

In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten gem. § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO die Sätze 4 und 5 entsprechend; das gilt für alle Gerichtsbarkeiten, wobei es nun keine Rolle mehr spielt, ob das Verfahren als Antragsverfahren oder als Nichtzulassungsbeschwerde ausgestaltet ist.

Normenkette:

BRAGO §§ 11, 14 Abs. 2 ; Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen u. anderen Gesetzen vom 24.06.1994 Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 a bb, Art. 12;

Gründe:

I.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Parteien stritten ursprünglich um die Wirksamkeit einer Kündigung. Gegen das der Klage stattgebende und die Revision nicht zulassende Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte der Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die durch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10.01.1995 (2 AZN 1243/94) als unzulässig verworfen wurde. Gleichzeitig wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Beschluß vom 03.07.1995 hat die zuständige Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Leipzig die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die vom Beklagten der Klägerin zu erstatten sind, auf DM 1.161,42 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 09.02.1995 festgesetzt.