LAG Chemnitz - Beschluß vom 14.11.1996
2 Ta 303/96
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7504/95

LAG Chemnitz - Beschluß vom 14.11.1996 (2 Ta 303/96) - DRsp Nr. 1998/5793

LAG Chemnitz, Beschluß vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 2 Ta 303/96

DRsp Nr. 1998/5793

Anspruch eines Rechtsanwalts auf rechtliches Gehör bei Kostenfestsetzung.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1. ist Rechtsanwalt. In dem Ausgangsverfahren war er Prozeßbevollmächtigter des Beteiligten zu 2. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 19.08.1996 hat das Arbeitsgericht die dem Beteiligten zu 1. als Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. zustehende gesetzliche Vergütung festgesetzt. Vor der Festsetzung wurde aufgrund Verfügung vom 23.08.1996 eine formlose Anhörung des Beteiligten zu 2. zu dem Festsetzungsantrag eingeleitet.

Die am 17.09.1996 bei dem Arbeitsgericht eingegangene und gegen den ihm am 11.09.1996 zugestellten Festsetzungsbeschluß vom 09.09.1996 gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2. rügt u. a., daß ihm ein Antrag auf Kostenfestsetzung nicht bekannt sei.

Die Erinnerung hatte bei der zuständigen Rechtspflegerin und bei dem zuständigen Richter des Arbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Richter hat sie deshalb dem Landesarbeitsgericht als Rechtsmittelgericht vorgelegt.