LAG Chemnitz - Urteil vom 03.11.1995
3 (6) Sa 610/95
Normen:
SächsPersVG § 48 Abs. 1, § 73 Abs. 6, § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8605/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 03.11.1995 (3 (6) Sa 610/95) - DRsp Nr. 1998/5851

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 3 (6) Sa 610/95

DRsp Nr. 1998/5851

Die fehlerhafte Durchführung sowohl des Zustimmungsverfahrens wie des Beteiligungsverfahrens der Personalvertretung führt zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Normenkette:

SächsPersVG § 48 Abs. 1, § 73 Abs. 6, § 87 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 27.10.1994.

Der am 01.03.1952 geborene Kläger ist geschieden und einem Kinde unterhaltsverpflichtet. Er war seit 01.03.1988 als Angestellter bei der Staatlichen Umweltinspektion beim Rat des Bezirkes K-M-S

(Arbeitsvertrag vom 04.02.1988, Bi. 155/156 d.A.) und seit 01.02.1992 als Referent im Bereich Immissionsschutz, Referat Metall, Elektrotechnik, Kfz.-Wesen beim Staatlichen Umweltfachamt C (siehe Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 14.01.1992, Bl. 9 d.A.) tätig. Der Änderungsvertrag vom 14.01.1992 (Bl. 10 d.A.) stellte eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O fest. Das Monatsgehalt des Klägers betrug zuletzt DM 5.110,00 brutto. Der Kläger ist Mitglied des Bezirkspersonalrats beim Regierungspräsidium C und Ersatzmitglied im Personalrat des Staatlichen Umweltfachamtes C.