LAG Chemnitz - Urteil vom 05.10.1995
4 Sa 664/95
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10005/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 05.10.1995 (4 Sa 664/95) - DRsp Nr. 1998/5862

LAG Chemnitz, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 664/95

DRsp Nr. 1998/5862

1. Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages. 2. Voraussetzungen für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages.

Bis zum 31.12.1994 war die Klägerin beim Beklagten als Sachbearbeiterin im Amt für offene Vermögensfragen beschäftigt. Grundlage war der für den Zeitraum vom 09.08.1993 bis zum 31.12.1994 befristete Arbeitsvertrag vom 09.08.1993, hinsichtlich dessen Regelungen im einzelnen auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen wird.