LAG Chemnitz - Urteil vom 06.07.1993
5 Sa 141/92
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 ; SächsDSG § 31; SächsVerf Art. 119;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Persönlichkeitsrecht
Vorinstanzen:
ArbG Lpz. - 9 A 3100/91 (39),

LAG Chemnitz - Urteil vom 06.07.1993 (5 Sa 141/92) - DRsp Nr. 1998/6019

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.07.1993 - Aktenzeichen 5 Sa 141/92

DRsp Nr. 1998/6019

1. Zulässigkeit eines Fragebogens. 2. Die Erhebung und Verwertung der im Fragebogen gemachten Angaben stellt keinen objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 ; SächsDSG § 31; SächsVerf Art. 119;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Fragebogens.

Die Klägerin ist Diplomlehrerin und steht im Schuldienst des Beklagten. Das im Dienste des Beklagten stehende pädagogische Personal wurde im März 1991 aufgefordert, einen Fragebogen zu beantworten. Die Klägerin hat die Fragen beantwortet. Die Auswertung der Fragen ist auf Grund eines in einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig.

Der Fragebogen enthält folgende Fragen:

1.1.

Haben Sie jemals offiziell oder inoffiziell, hauptamtlich oder sonstwie für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR gearbeitet?

ja/nein

Wenn ja: In welcher Weise, wo und von wann bis wann?

Aus welchen Gründen wurde die Tätigkeit beendet?

1.2.

Haben Sie gelegentlich oder unentgeltlich, über mittelbare Kontakte, im Wege einer Verpflichtung als Reisekader oder über Kontakte, zu denen Sie als Mitarbeiter örtlicher Staatsorgane verpflichtet waren, für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR gearbeitet?

ja/nein