LAG Chemnitz - Urteil vom 07.11.1995
6 Sa 720/95
Normen:
BAT-O ; TdL-Richtlinien;

LAG Chemnitz - Urteil vom 07.11.1995 (6 Sa 720/95) - DRsp Nr. 1998/5849

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 720/95

DRsp Nr. 1998/5849

In Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe III der TdL-Richtlinien wird nicht nach den verschiedenen Arten der Ausbildung zum Diplomlehrer unterschieden. Insoweit ist die Ausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen nicht geringer zu werten, als jene für allgemeinbildende Schulen.

Normenkette:

BAT-O ; TdL-Richtlinien;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 12. November 1961 geborene Klägerin absolvierte von 1981 bis 1985 an der W P-U R , Sektion Pädagogik und Psychologie in der Fachrichtung Hilfsschulpädagogik ein Studium, welches sie unter dem 06.07.1985 mit Diplom abschloß (vgl. Bl. 5 bis 6 d.A.).Sie erlangte die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplomlehrer für Hilfsschulen zu führen und die Lehrbefähigung zur Erteilung des Unterrichts an der allgemeinbildenden polytechnischen Hilfsschule der DDR.

Von 1985 bis 1990 arbeitete sie als Lehrerin an Sonderschulen. Seit 1990 ist sie im C Schulmodell, welches die Klassen 5 bis 10 umfaßt, tätig. Seit dem 01. August 1994 erteilt sie überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Unterricht in den Klassen 5 bis 10 dieser Schule. Grundlage des Arbeitsvertrages ist der Änderungsvertrag für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 01.07.1991, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 16 d.A. ergänzend Bezug genommen wird. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: