LAG Chemnitz - Urteil vom 07.12.1995
4 Sa 757/95
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; SächsPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 667/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 07.12.1995 (4 Sa 757/95) - DRsp Nr. 1998/5844

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 757/95

DRsp Nr. 1998/5844

1. Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages. 2. Zustimmungspflicht des Personalrats bei Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; SächsPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages.

Die Klägerin ist am 18.06.1960 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist bei dem Beklagten seit dem 05.03.1985 tätig und an der Bergakademie als Laborantin beschäftigt. Ihr letzter monatlicher Bruttoverdienst betrug 3.593,18 DM.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde bereits 23.09.1992 unter Bezugnahme auf die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages wegen mangelnden Bedarfs gekündigt. Nachdem die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hatte, einigten sich die Parteien im Rahmen eines außergerichtlich geschlossenen Vergleiches darauf, daß die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1993 in einem befristeten und durch Drittmittel finanzierten Projekt weiterbeschäftigt werden sollte.