LAG Chemnitz - Urteil vom 08.09.1993
2 Sa 119/93
Fundstellen:
BB 1993, 2135

LAG Chemnitz - Urteil vom 08.09.1993 (2 Sa 119/93) - DRsp Nr. 1998/6016

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 2 Sa 119/93

DRsp Nr. 1998/6016

»Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines ehemaligen Mitarbeiters des MfS.«

Tatbestand:

Der 53jährige Kläger stand seit 1. August 1964 im Schuldienst und wurde an der polytechnischen Oberschule L. als Lehrer für Sport und Geographie beschäftigt.

Der Kläger ist seit langem an internationalen Fußballspielen interessiert, vor allem wenn der Verein FC Bayern München beteiligt ist. Bei seinen Bemühungen, am Fußball-Europacup-Spiel Dynamo Dresden gegen Bayern München am 7. November 1973 teilnehmen zu können, wurde das Ministerium für Staatssicherheit auf ihn aufmerksam. Seitdem stand er unter dem Decknamen "P." unter einer operativen Personenkontrolle des Ministeriums für Staatssicherheit (OPK).

In einem Bericht der Kreisdienststelle R. vom 28. Januar 1974 über die bisherigen Beobachtungen heißt es, die Zielstellung der OPK "P." bestehe darin, den Kläger "als Unsicherheitsfaktor durch geeignete op. Maßnahmen aus dem Bereich Volksbildung zu entfernen." Sodann wurden in dem Bericht (operativ-Plan) umfangreiche, noch vorzunehmende Ausforschungen des Klägers durch Auswahl von beobachtenden Personen und Festsetzung von Terminen festgelegt.