LAG Chemnitz - Urteil vom 08.09.1995
3 Sa 307/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6958/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 08.09.1995 (3 Sa 307/95) - DRsp Nr. 1998/5868

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.09.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 307/95

DRsp Nr. 1998/5868

Zur Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem § 626 BGB.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 18.10.1994.

Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 13.12.1990 (Bl. 4 bis 12 d. A.) seit 01.01.1991 bei der Beklagten als "Unternehmensberater" beschäftigt, zuletzt in der Funktion eines "Branch Managers" der Niederlassung D zu einem Monatsgehalt in Höhe 16.666,00 DM brutto zuzüglich Provisionen. Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Personalberatung, der Personalsuche sowie der Personalauswahl tätig. Auch die Ehefrau des Klägers stand - bis 30.09.1994 - in einem Arbeitsverhältnis als Unternehmensberaterin zur Beklagten.

Am 28.06.1994 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Hierauf kam es zu Verhandlungen über den Abschluß eines Aufhebungsvertrages. Einem Entwurf der Beklagten vom 06.07.1994 (Bl. 216 d. A.) stimmte der Kläger nur mit Einschränkungen zu (Bl. 216/217 d. A.). Im Rahmen eines Gesprächs am 15.07.1994 unterzeichneten die Parteien schließlich eine Aufhebungsvereinbarung (Bl. 215 d. A.), welche die Wünsche des Klägers aufnahm. Ziff. 2 dieser Vereinbarung lautet: