LAG Chemnitz - Urteil vom 09.11.1995
6 (2) Sa 1216/94 E
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 06.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 468/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.11.1995 (6 (2) Sa 1216/94 E) - DRsp Nr. 2001/14305

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 6 (2) Sa 1216/94 E

DRsp Nr. 2001/14305

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem BAT-O.

Der am 24.07.1946 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.1965 bis zum 28.07.1969 ein Studium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in Leipzig in der Studienrichtung Sportwissenschaft. Am 28.07.1969 erwarb er den Hochschulabschluss mit dem Gesamtprädikat "befriedigend" sowie den akademischen Grad "Diplomsportlehrer für den Volkssport".

Nach dem Studium war er vom 01.09.1969 bis 30.11.1983 als Kreissportlehrer beim Deutschen Turn- und Sportbund der DDR (DTSB), Kreisvorstand ... tätig.

Seit dem 01.12.1983 ist der Kläger durchgehend im Schuldienst beschäftigt. Er wird jetzt im Dienst des beklagten Landes als Lehrer an den berufsbildenden Schulen in ... eingesetzt und unterrichtet die Fächer Sport und Sozialkunde.

Nach Inkrafttreten der Regelungen des BAT-O wurde der Kläger seitens des beklagten Landes in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert, wobei der Arbeitsvertrag vom 06.01.1993 diese Vergütung rückwirkend zum 01.07.1991 festgelegt hat.

Mit Schreiben vom 15.02.1993 legte der Kläger gegenüber der damaligen Bezirksregierung Halle Einspruch gegen die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ein und verlangte eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O.