LAG Chemnitz - Urteil vom 09.11.1995
6 (5) Sa 1369/94 E
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 06.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 479/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.11.1995 (6 (5) Sa 1369/94 E) - DRsp Nr. 2001/14304

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 6 (5) Sa 1369/94 E

DRsp Nr. 2001/14304

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a oder III des BAT-O.

Der am 16.10.1933 geborene Kläger nahm vom 15.04. bis 15.07.1952 am Institut für Körpererziehung der Universität Halle an einem Kurzlehrgang für die Ausbildung von Sportlehrern an den Fach- und Berufsschulen teil. Auf das Zeugnis (Bl. 48 d.A.) wird Bezug genommen.

Bis zum 31.12.1956 war der Kläger anschließend Lehrer für Körpererziehung an der Berufsschule ... . Von September 1957 bis Juli 1964 studierte der Kläger an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (DHfK) und schloss das Studium mit dem akademischen Grad eines Diplomsportlehrers ab. Auf den Inhalt des Diplomzeugnisses vom 24.07.1964 (Bl. 8/9 d.A.) wird Bezug genommen. Aufgrund des Diploms ist der Kläger berechtigt den akademischen Grad eines Diplomsportlehrers zu führen. In der Zeit von Februar 1978 bis Februar 1979 nahm der Kläger an einem Aufbaulehrgang zur Qualifizierung für den Unterricht in den beruflichen Grundlagenfächern teil und erwarb dabei die Lehrberechtigung für das Grundlagenfach Betriebsökonomik. Auf das Zeugnis (Bl. 7 d.A.) wird Bezug genommen.

Seit 1952 ist der Kläger ausschließlich als Lehrer an berufsbildenden Schulen tätig.