LAG Chemnitz - Urteil vom 10.08.1995
3 Sa 1527/94
Normen:
2; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 5 Nr.; BGB § 626 Abs. 1, 2 ; SächsPersVG § 73;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2108/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 10.08.1995 (3 Sa 1527/94) - DRsp Nr. 1998/5878

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 1527/94

DRsp Nr. 1998/5878

1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und deshalb das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.

Normenkette:

2; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 5 Nr.; BGB § 626 Abs. 1, 2 ; SächsPersVG § 73;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer auf die Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 5 Nr. 2 zum Einigungsvertrag gestützten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen.