LAG Chemnitz - Urteil vom 10.08.1995
4 (6) Sa 1222/94
Normen:
BAT-O § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8672/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 10.08.1995 (4 (6) Sa 1222/94) - DRsp Nr. 1998/5879

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 4 (6) Sa 1222/94

DRsp Nr. 1998/5879

Voraussetzungen für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O.

Normenkette:

BAT-O § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O.

Die am 18.10.1938 geborene Klägerin war seit dem 13.10.1966 bei der "LPG-Hochschule" in M beschäftigt. In einer Kabinettssitzung vom 10.12.1990 wurde der Beschluß gefaßt, daß die "LPG-Hochschule" mit Wirkung vom 01.01.1991 aufgelöst werden sollte. Die Auflösung der "LPG-Hochschule" wurde darüber hinaus in § 145 Abs. 3 SHEG vom 25.07.1991 i. V. m. Ziff. 14 der Anlage zu § 145 Abs. 3 SHEG normiert. Für den Zeitraum vom 04.10.1991 bis 30.09.1992 erhielt die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung wurde damit begründet, daß die laufende studentische Ausbildung der an der gemäß § 145 Abs. 3 SHEG abzuwickelnden "LPG-. Hochschule M" immatrikulierten Studenten im Studienjahr 1991/92 bis zur Übernahme der Ausbildung an anderen Hochschulen abgesichert werden sollte. Der Lehrbetrieb wurde in M bis zum 30.09.1992 fortgesetzt, wobei die Einrichtung nunmehr als ein " Zentrum für Landwirtschaft und Genossenschaftswesen" der Technischen Universität D zugeordnet war.

Seit dem 01.10.1992 ist die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als vollbeschäftigte Angestellte beim Beklagten beschäftigt.