LAG Chemnitz - Urteil vom 10.10.1995
8 Sa 545/94
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 S. 1; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O-O (vom 8.5.1991) § 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1498/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 10.10.1995 (8 Sa 545/94) - DRsp Nr. 1998/5857

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 545/94

DRsp Nr. 1998/5857

Zur Frage der tarifgerechten Eingruppierung beamteter Lehrkräfte nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1 S. 1; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O-O (vom 8.5.1991) § 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 14. April 1935 geborene Klägerin war beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger von 1958 bis 31. Dezember 1992 als Lehrerin für die Klassen 1 bis 4 beschäftigt. Sie erwarb am 04. Juli 1953 an einem Institut für Lehrerbildung die Befähigung als Lehrer der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen.

Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Klägerin bestimmte sich nach dem Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1991. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. in § 2 vereinbart, daß für die Eingruppierung der von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.