LAG Chemnitz - Urteil vom 10.10.1995
9 Sa 1548/94
Normen:
2. BesÜVO; BGB § 162 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 10.10.1995 (9 Sa 1548/94) - DRsp Nr. 1998/5858

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 1548/94

DRsp Nr. 1998/5858

1. Zur tarifvertraglichen Verpflichtung haushaltsrechtliche und organisatorische Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg angestellter Lehrer zu schaffen. 2. Zum Zeitpunkt einer treuwidrigen Untätigkeit.

Normenkette:

2. BesÜVO; BGB § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 26. Juni 1938 geborene Klägerin ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1958 als Lehrerin für die Klassen 1 bis 4 beschäftigt. Sie erwarb am 05. Juli 1958 an einem Institut für Lehrerbildung die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport.

Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Klägerin bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 28. August 1991. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. in § 2 vereinbart, daß für die Eingruppierung der von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.