LAG Chemnitz - Urteil vom 10.10.1995
9 Sa 69/95
Normen:
2. BesÜVO; BGB § 162 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 10.10.1995 (9 Sa 69/95) - DRsp Nr. 1998/5860

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 69/95

DRsp Nr. 1998/5860

1. Zur tarifvertraglichen Verpflichtung haushaltsrechtliche und organisatorische Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg angestellter Lehrer zu schaffen. 2. Zum Zeitpunkt einer treuwidrigen Untätigkeit.

Normenkette:

2. BesÜVO; BGB § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 06. März 1934 geborene Klägerin ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1954 als Lehrerin für die Klassen 1 bis 4 beschäftigt. Sie erwarb am 28. Juli 1954 an einem Institut für Lehrerbildung die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen.

Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Klägerin bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 10. September 1991. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. in § 2 vereinbart, daß für die Eingruppierung der von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.