LAG Chemnitz - Urteil vom 10.10.1995
9 Sa 815/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 10.10.1995 (9 Sa 815/95) - DRsp Nr. 1998/5861

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 815/95

DRsp Nr. 1998/5861

Die 2. Besoldungsübergangsverordnung unterscheidet nicht zwischen Fern- und Direktstudium.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 30. August 1962 geborene Klägerin ist Lehrerin. Nach einem Studium am Institut für Lehrerbildung in L erwarb sie am 30. Juni 1983 den Fachschulabschluß und die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen an der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und das Wahlfach Sport. Seit 01. August 1983 ist die Klägerin als Lehrerin tätig.

Von 1985 bis 1987 studierte die Klägerin an der Humboldt-Universität zu B in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten und erwarb den Hochschulabschluß "Lehrer für intellektuell Geschädigte". Die Ausbildung an der Humboldt-Universität zu B erfolgte im Wege des Fernstudiums.