LAG Chemnitz - Urteil vom 14.09.1995
11 Sa 81/95
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11141/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 14.09.1995 (11 Sa 81/95) - DRsp Nr. 1998/5867

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 81/95

DRsp Nr. 1998/5867

1. Zur Geltung der Tätigkeitszeit als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O. 2. a) Die Übernahme von Aufgaben oder Aufgabenbereichen ist weniger als die Übernahme von Teileinrichtungen, die ihrerseits Gegenstand von Überführungsentscheidungen nach Artikel 13 Einigungsvertrag sind (ebenso: Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Januar 1995 - 12 (7) Sa 7119/92 - zu II.1. der Gründe). b) Folglich ist jeder einzelne Arbeitsplatz eine übernommene Aufgabe. Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche bestehen abstrakt vom Arbeitsplatz und sind durch konkrete Inhalte bestimmt. c) Die Übernahme einer Aufgabe bzw. eines Aufgabenbereiches liegt vor, wenn losgelöst von der Person des Arbeitsplatzinhabers die von diesem ausgeübte Tätigkeit einer abstrakten Aufgabe zugerechnet werden kann, die vom Land nach Abwicklung einer Einrichtung fortgeführt wird.

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1980 bis 31.12.1990 als Beschäftigungszeit der Klägerin im Sinne des § 19 BAT-O.