LAG Chemnitz - Urteil vom 15.08.1995
5 Sa 71/95
Normen:
Anordnung 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954 - GBl. DDR I 1954, S. 301) § 2, § 3, § 4, § 10, § 11; BKV (Betriebskollektivverträge);
Vorinstanzen:
ArbG Dresden - 10 Ca 2747/94 (15),

LAG Chemnitz - Urteil vom 15.08.1995 (5 Sa 71/95) - DRsp Nr. 1998/5877

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 71/95

DRsp Nr. 1998/5877

Kriterien für eine unverfallbare Anwartschaft auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach den Bestimmungen der Anordnung 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09.03.1954).

Normenkette:

Anordnung 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954 - GBl. DDR I 1954, S. 301) § 2, § 3, § 4, § 10, § 11; BKV (Betriebskollektivverträge);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Gewährung betrieblicher Altersversorgung erlangt hat.

Der Kläger war seit 01.09.1967 beim VEB F E, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Zum 30.06.1993 ist der Kläger aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung aus dem Betrieb der Beklagten, wo er zuletzt ein monatliches Bruttoverdienst von DM 4.700,00 erzielt hat, ausgeschieden. Der Kläger wird im Jahr 2007 das gesetzliche Rentenalter erreichen.