LAG Chemnitz - Urteil vom 15.09.1995
8 Sa 391/95
Normen:
BAT-O § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1, 2 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2, 3; KSchG § 1 Abs. 1, 2, Abs. 2 S. 1; Sächsische Verfassung Art. 119; d;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9156/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 15.09.1995 (8 Sa 391/95) - DRsp Nr. 1998/5866

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 391/95

DRsp Nr. 1998/5866

1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. 2. Maßstab für eine ordentliche Kündigung.

Normenkette:

BAT-O § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1, 2 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2, 3; KSchG § 1 Abs. 1, 2, Abs. 2 S. 1; Sächsische Verfassung Art. 119; d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die am 12.04.1960 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin war in den Jahren 1983 bis 1985 als personalverantwortliche Betriebsteilleiterin eines Brauereibetriebes der ehemaligen DDR tätig. In dieser Eigenschaft war sie Ansprechpartner für staatliche Stellen der DDR, die Auskünfte über Mitarbeiter der Brauerei begehrten. So wurde die Klägerin u. a. von der Kriminalpolizei wegen Hakenkreuzschmierereien auf einer Zufahrtsstraße zum Betrieb befragt, ferner von Mitarbeitern der sogenannten "Technischen Überwachung" wegen häufiger Trunkenheit eines im Betrieb tätigen Heizers. In der Zeit vom 06.01.1984 bis 06.09.1985 wurde die Klägerin im Betrieb viermal von einem Offiziers des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) aufgesucht. Der Offizier stellte sich der Klägerin als Oberstleutnant A