LAG Chemnitz - Urteil vom 15.11.1995
3 Sa 411/95
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 1, § 10 ; TVG § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 33
AuA 1996, 184
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8434/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 15.11.1995 (3 Sa 411/95) - DRsp Nr. 1998/5848

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 411/95

DRsp Nr. 1998/5848

1. Zu den Anforderungen eines schuldrechtlichen Koalitionsvertrages, hier in Gestalt eines "Hauskoalitionsvertrages". 2. Tariffähige Koalitionen können, um die unmittelbare und zwingende Wirkung des § 4 Abs. 1 TVG zu vermeiden, auch Regelungen außerhalb ihrer tariflichen Normsetzungsbefugnis treffen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 1, § 10 ; TVG § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte aufgrund kollektivvertraglicher Bindungen daran gehindert ist, von bestimmten Lehrergruppen ein erhöhtes Regelstundenmaß zu verlangen.

Der Beklagte hatte mittels einer Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 02.07.1992 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 9/1992 vom 27.07.1992 Seite 8) das sogenannte Regelstundenmaß festgesetzt. Gemäß Ziff. 2.1 der VV vom 02.07.1992 ist das Regelstundenmaß die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftige Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

Nach Ziff. 2.2 der VV vom 02.07.1992 beträgt das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an

1.

3. Gymnasien 24 UStd.

4. Sportlehrer,

a)

b) die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten (Kurssystem) 27 UStd.

5.