LAG Chemnitz - Urteil vom 16.08.1995
2 (12) Sa 468/95
Normen:
BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 7 ; SozialTV § 2 Abs. 5 b, 6;
Fundstellen:
AuA 1996, 72
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9746/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.08.1995 (2 (12) Sa 468/95) - DRsp Nr. 1998/5874

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 2 (12) Sa 468/95

DRsp Nr. 1998/5874

Ein Abfindungsanspruch, der nach dem SozialTV gegeben wäre, kann durch eine tarifvertragliche Schiedsgutachtenklausel (hier in § 29 Abschn. B Abs. 7 S. 4 BAT-O/BAT) ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel ermöglicht es einer bestimmten Stelle, das Gericht bindende Feststellungen rechtsstreiterheblicher Tatfragen zu treffen.

Normenkette:

BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 7 ; SozialTV § 2 Abs. 5 b, 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Abfindung zusteht.

Die Klägerin war zuletzt bis zum 31. Januar 1993 bei der beklagten Gemeinde in deren Kindertagesstätte "Märchenland" beschäftigt. Mit Blick auf die Mitgliedschaft der Klägerin in der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen sind die Parteien an den BAT-O einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen gebunden.

Zum 01. Februar 1993 hat der Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes Z. e.V. aufgrund Vertrags mit der Beklagten vom selben Tage die Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernommen und diese seither fortgeführt.

Die Parteien haben das sie verbindende Arbeitsverhältnis mit Vertrag vom 26. Januar 1993 zum 31. Januar 1993 aufgelöst.