LAG Chemnitz - Urteil vom 16.08.1995
2 Sa 422/95
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff 2; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9499/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.08.1995 (2 Sa 422/95) - DRsp Nr. 1998/5875

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 422/95

DRsp Nr. 1998/5875

1. Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung. 2. Die Betätigung für die K I (Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Deutschen Volkspolizei) steht aus Rechtsgründen einer Betätigung für das MfS (Ministerium für Staatssicherheit) nicht gleich.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff 2; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten Über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung und um Prozeßbeschäftigung.

Der zu dem Zeitpunkt der Kündigung 48jährige Kläger ist seit 01.09.1990 bei dem Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiter des Senioren- und Pflegeheimes N einschließlich dessen Außenstelle W. Dabei handelt es sich um die größte kostenrechnende nachgeordnete Einrichtung des ehemaligen Landkreises Z. D a s Heim betreut mit 130 Mitarbeitern ca. 220 Heimbewohner. Der Kläger verfügt Über einen großen Bekanntheitsgrad. Dies ist bedingt durch seine herausgehobene Stellung in einem Heim der vorgenannten Größe. Die Position verpflichtet den Kläger auf die Wahrnehmung öffentlicher Repräsentationsaufgaben. Berufsbedingt hat er Kontakt zu den Heimbewohnern und zu kreisansässigen Unternehmen.

Vor seiner Einstellung durch den Beklagten war der Kläger u. a. Kraftfahrer einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft (BHG) und eines Agrochemischen Zentrums (ACZ).