LAG Chemnitz - Urteil vom 16.10.1996
10 Sa 699/95
Normen:
BAT-O-O SR 2 x (Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst i.d.F. vom 25.4.1994 und 21.12.1994);
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5701/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.10.1996 (10 Sa 699/95) - DRsp Nr. 1998/5796

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 699/95

DRsp Nr. 1998/5796

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Feuerwehrzulage.

Normenkette:

BAT-O-O SR 2 x (Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst i.d.F. vom 25.4.1994 und 21.12.1994);

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht zuletzt für Juni 1994 eine sog. Feuerwehrzulage in Höhe von 184,13 DM brutto.

Die Klägerin ist bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten als Dispatcherin in der Einsatzleitzentrale beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen regelten die Parteien zuletzt mit den Arbeitsverträgen vom 04.12.1990.(Bl. 7 d. A.) und 01.07.1991 (Bl. 8 d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 40 Stunden. Die Einsatzleitzentrale ist in zwei Schichten (5.30 bis 17.30 Uhr; 17.30 bis 5.30 Uhr) mit sechs bzw. vier Mitarbeitern besetzt. Die Einsatzleitzentrale nimmt sämtliche Notrufe der Stadt und des Landkreises, die die technische Hilfeleistung, den Brandschutz und den medizinischen Rettungsdienst betreffen, entgegen. Pro Tag sind etwa 350 Einsätze zu organisieren.

Die bei der Beklagten beschäftigten Feuerwehrleute haben eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden, die in Arbeitsschichten von 24 Stunden abgeleistet werden. In einer Arbeitsschicht, die auf der Wache verbracht wird, sind auch Bereitschaftszeiten enthalten.