Die Parteien streiten vorliegend über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin hat an der Pädagogischen Hochschule "E S" in Z ein vierjähriges Fachlehrerfernstudium zum Diplomsportlehrer absolviert und am 14.07.1975 die Diplomlehrerprüfung abgelegt. Von 1977 bis 1981 hat die Klägerin ein vierjähriges Fernstudium der Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen an der Humboldt-Universität B durchgeführt und mit dem Abschluß am 15.05.1981 die Qualifikation "Diplomlehrer für Hilfsschulen" erworben.
Seit 01.01.1991 ist die Klägerin an der C Schule in J, einer Sonderschule, als Lehrerin beschäftigt. Am 20.08.1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 d. A.), wonach die Anwendbarkeit der Regelungen des
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