LAG Chemnitz - Urteil vom 17.10.1995
5 Sa 1419/94
Normen:
ÄndTV Nr. 1 (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvrtrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O - vom 8.5.1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 04.11.1992) § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1311/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 17.10.1995 (5 Sa 1419/94) - DRsp Nr. 1998/5856

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.10.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1419/94

DRsp Nr. 1998/5856

Zur zutreffenden Eingruppierung einer Lehrerin mit sonderschulspezifischer wissenschaftlicher Hochschulausbildung (hier: "Diplomlehrerin für Hilfsschulen").

Normenkette:

ÄndTV Nr. 1 (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvrtrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O - vom 8.5.1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 04.11.1992) § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat an der Pädagogischen Hochschule "E S" in Z ein vierjähriges Fachlehrerfernstudium zum Diplomsportlehrer absolviert und am 14.07.1975 die Diplomlehrerprüfung abgelegt. Von 1977 bis 1981 hat die Klägerin ein vierjähriges Fernstudium der Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen an der Humboldt-Universität B durchgeführt und mit dem Abschluß am 15.05.1981 die Qualifikation "Diplomlehrer für Hilfsschulen" erworben.

Seit 01.01.1991 ist die Klägerin an der C Schule in J, einer Sonderschule, als Lehrerin beschäftigt. Am 20.08.1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 d. A.), wonach die Anwendbarkeit der Regelungen des BAT-O auf das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. § 3 des Änderungsvertrages lautet wie folgt: