LAG Chemnitz - Urteil vom 19.09.1995
5 Sa 322/95
Normen:
BGB § 667, § 681, § 687 Abs. 2, § 826, § 840 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7558/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.09.1995 (5 Sa 322/95) - DRsp Nr. 1998/5865

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 322/95

DRsp Nr. 1998/5865

Voraussetzungen für die Herausgabe von Schmiergeldern an den Arbeitgeber.

Normenkette:

BGB § 667, § 681, § 687 Abs. 2, § 826, § 840 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die gesamtschuldnerische Zahlung von Schadensersatz bzw. Herausgabe von Schmiergeldern in Höhe von 500.000,00 DM von den Beklagten Ziff. 1 u. 2, vom Beklagten Ziff. 1 darüber hinaus Zahlung eines Betrages von 210.001,76 DM. Hilfsweise macht die Klägerin in der Berufungsinstanz Zahlung von je 205.000,00 DM von den Beklagten Ziff. 1 u. 2 geltend.

Die Beklagten Ziff. 1 u. 2 waren bei der Klägerin als Leitende Angestellte beschäftigt. Die Klägerin ist als Bergbauunternehmen bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen befugt, umweltfreundliche Reststoffe unter Tage einzulagern.