LAG Chemnitz - Urteil vom 19.12.1995
6 Sa 174/95
Normen:
AnTV-DR § 10 Abs. 2 Ziff. 3, § 18a Abs. 1 lit. c;

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.12.1995 (6 Sa 174/95) - DRsp Nr. 1998/5843

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 174/95

DRsp Nr. 1998/5843

Gem. §§ 10 Abs. 2 Ziff. 3, 18 Abs. 1 lit. c AnTV-DR ist ein auf einen Samstag entfallender Wochenfeiertag nicht anders zu handhaben, als ein auf einen Montag bis Freitag entfallender Feiertag.

Normenkette:

AnTV-DR § 10 Abs. 2 Ziff. 3, § 18a Abs. 1 lit. c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlung von Zeitzuschlägen für Feiertagsarbeit.

Der am 21.07.1939 geborenen Kläger ist seit ca. 40 Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im heutigen Netzbahnhof C./Hauptbahnhof als Stellwerksmeister beschäftigt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden betrug sein Arbeitsentgelt zuletzt monatlich 3.010,00 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) Anwendung.

1992 und 1994 leistete der Kläger an Samstagen, auf die Feiertage entfielen, Dienst, ohne daß dafür in der Folgezeit durch Verkürzung regelmäßiger Arbeitszeit Freizeitausgleich gewährt wurde. Ihm wurde lediglich zwei Kalendermonate nach dem Zeitpunkt der Dienstleistung zum 21. des jeweiligen Monats ein Vergütungszuschlag in Höhe von 35 % ausgezahlt.