LAG Chemnitz - Urteil vom 20.08.1996
5 Sa 387/96
Normen:
BGB § 620 ; KSchG § 1 Abs. 1, § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4737/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 20.08.1996 (5 Sa 387/96) - DRsp Nr. 1998/5803

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 387/96

DRsp Nr. 1998/5803

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB § 620 ; KSchG § 1 Abs. 1, § 23 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.09.1995 hinaus fortbesteht.

Die am 18.12.1949 geborene Klägerin ist seit 01.09.1992 als Küchenhilfskraft im J in S bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt DM 2.276,00 beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 01.09.1992 vereinbarten die Parteien eine Befristung bis 31.12.1994. Als Befristungsgrund ist der Wegfall der Tätigkeit angegeben. Nach § 5 des Arbeitsvertrages vom 01.09.1992 sind Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Am 07.12.1994 vereinbarten die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.09.1992. Darin heißt es:

"Die Arbeiterin wird für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des zu vertretenden Arbeiters bzw. dessen Ausscheiden beschäftigt".

Die Klägerin war in der Folgezeit in Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers S, und zwar als Küchenhilfskraft wie zuvor, tätig.