LAG Chemnitz - Urteil vom 20.08.1996
5 Sa 450/96
Normen:
2. BesÜV (Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21.06.1991) Anlage 1 zu § 7 S. 1; ÄndTV Nr. 1 (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvrtrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O - vom 8.5.1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 04.11.1992) § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 11129/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 20.08.1996 (5 Sa 450/96) - DRsp Nr. 1998/5804

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 450/96

DRsp Nr. 1998/5804

1. Zur zutreffenden Eingruppierung einer Lehrerin mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Fachlehrer" zu führen und der Lehrbefähigung im Fach Musikerziehung, sowie einem Staatsexamen für Unterstufenlehrer und Heimerzieher. 2. Erfordernis eines sonderschulspezifischen wissenschaftlichen Hochschulstudiums von mindestens 4 Studienjahren für die Tätigkeit eines Sonderschullehrers als Sonderschulpädagoge.

Normenkette:

2. BesÜV (Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21.06.1991) Anlage 1 zu § 7 S. 1; ÄndTV Nr. 1 (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvrtrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O - vom 8.5.1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 04.11.1992) § 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.06.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

Vom 01.09.1969 bis 08.02.1973 absolvierte die Klägerin ein Fernstudium an der Pädagogischen Hochschule "B S" in Z. Am 11.07.1975 erwarb sie den akademischen Grad des Diplomlehrers sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Fachlehrer" zu führen. Sie hat die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Musikerziehung erworben. Außerdem verfügt die Klägerin über ein Staatsexamen für Unterstufenlehrer und Heimerzieher.