LAG Chemnitz - Urteil vom 22.08.1996
10 Sa 192/95
Normen:
BGB § 828 Abs. 2, § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; GmbHG § 11 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 501/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 22.08.1996 (10 Sa 192/95) - DRsp Nr. 1998/5802

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 192/95

DRsp Nr. 1998/5802

Ersatzansprüche für vertragliche Leistungen und Schadensersatzansprüche eines Vertriebsleiters einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Zeitpunkt der Einstellung des Vertriebsleiters.

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2, § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; GmbHG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 verschiedenartige Ansprüche in Höhe von DM 91.358,21 geltend.

Der 41 Jahre alte Kläger wurde seit 01.10.1992 als Vertriebsleiter beschäftigt. Grundlage war der vom Beklagten Ziff. 2 unterzeichnete Anstellungsvertrag vom 31.08.1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (10 Sa 968/94, Bl. 13 ff. d. A.). Als Arbeitgeber wurde die "Firma B D" genannt.

Mit Schreiben vom 28.02.1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (a.a.O., Bl. 19 d. A.), kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos.

Mit Beschluß des Amtsgerichts D vom 26.02.1993 wurde über das Vermögen der "B" die Gesamtvollstreckung eröffnet (a.a.O., Bl. 20 d. A.). Diese Gesellschaft war im Handelsregister des Kreisgerichts Dresden eingetragen (a.a.O., Bl. 60 d. A.). Danach wurde diese am 01.04.1991 begonnene offene Handelsgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern B, GmbH sowie dem Beklagten Ziff. 1 betrieben.

Im Juli/August 1992 führten der Kläger und der Beklagte Ziff. 2 Einstellungsgespräche, deren Inhalte streitig sind.