LAG Chemnitz - Urteil vom 25.06.1996
9 Sa 192/96
Normen:
EinigungsV Art. 18 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
RAnB 1996, 345
AuA 1997, 172

LAG Chemnitz - Urteil vom 25.06.1996 (9 Sa 192/96) - DRsp Nr. 1997/2493

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 192/96

DRsp Nr. 1997/2493

»1. Nach Art. 18 EinigungsV gelten Urteile von Gerichten der früheren DDR weiter. Dies gilt auch für Urteile, die sich auf wiederkehrende Leistungen beziehen. 2. Die Rechtskraft von Urteilen der Gerichte der früheren DDR schließt grundsätzlich neue Klagen aus, die denselben Streitgegenstand betreffen. Nach einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen können die Parteien eine Anpassung aufgrund von Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nur im Wege der Abänderungsklage geltend machen. 3. Schwierigkeiten, die bei der Vollstreckung von Titeln, die auf Mark der DDR lauten, auftreten, rechtfertigen keine neuerliche Klage. Ihnen ist mit den Rechtsbehelfen der Zwangsvollstreckung zu begegnen.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 18 ; ZPO § 323 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen aus Anlaß eines Arbeitsunfalls des Klägers.

Der am 3.5.1938 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Steiger beschäftigt. Am 18.8.1958 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er war dadurch untertageuntauglich.

Mit einem am 6.6.1977 verkündeten Urteil des KreisG Aue hat die dortige Kammer für Arbeitsrecht für Recht erkannt:

»1. Die Verklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum bis zum 31.12.1976 655,80 Mark zu zahlen.