Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen aus Anlaß eines Arbeitsunfalls des Klägers.
Der am 3.5.1938 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Steiger beschäftigt. Am 18.8.1958 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er war dadurch untertageuntauglich.
Mit einem am 6.6.1977 verkündeten Urteil des KreisG Aue hat die dortige Kammer für Arbeitsrecht für Recht erkannt:
»1. Die Verklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum bis zum 31.12.1976 655,80 Mark zu zahlen.
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