LAG Chemnitz - Urteil vom 27.09.1996
3 Sa 330/96
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; EinigungsV Art. 20 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1439/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 27.09.1996 (3 Sa 330/96) - DRsp Nr. 1998/5799

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.09.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 330/96

DRsp Nr. 1998/5799

1. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der in Anlage I zum Einigungsvertrag vereinbarten Übergangsregelungen (hier: Anwendbarkeit der Sonderkündigungsregelung des Abs. 5). 2. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 3. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und deshalb das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutabr erscheint.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; EinigungsV Art. 20 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die auf die Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 zum Einigungsvertrag (im folgenden: Abs. 5 EV) gestützte außerordentliche Kündigung mit Schreiben des Beklagten vom 14.02.1995 bzw. durch die ordentliche Kündigung mit Schreiben des Beklagten vom 08.05.1995 beendet worden ist.