LAG Chemnitz - Urteil vom 27.10.1995
2 Sa 796/95
Normen:
1; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 10688/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 27.10.1995 (2 Sa 796/95) - DRsp Nr. 1998/5855

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 796/95

DRsp Nr. 1998/5855

Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Normenkette:

1; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und um Prozeßbeschäftigung.

Die zu dem Zeitpunkt der Kündigung 52jährige Klägerin ist seit 1958 als Lehrerin im Schuldienst tätig.

1960 trat die Klägerin in die SED ein. Von 1966 bis 1968 unterrichtete sie an der Schule des Generalkonsulats der DDR in L. Von 1970 bis 1972 absolvierte die Klägerin die Bezirksparteischule. 1976 schloß sie eine Zusatzausbildung als Lehrerin für Staatsbürgerkunde ab. Von 1972 bis 1977 war die Klägerin,stellvertretende Direktorin an einer Oberschule. Von 1977 bis 1978 war sie Schulinspektorin. Von 1978 bis 1980 unterbrach die Klägerin ihre Tätigkeit als Lehrerin, um als mitreisende Ehefrau mit ihrem Ehemann nach M. zu gehen. Von 1981 bis 1988-war sie stellvertretende Direktorin an einer POS in S. Von 1988 bis 1989 war sie stellvertretende Direktorin an der 32. POS in D. Ab September 1989 bis 1991 war sie Direktorin an der 60. POS in D.