LAG Chemnitz - Urteil vom 27.11.1996
1 Sa 447/96
Normen:
MTV (Manteltarifvertrag für die Holz und Kunststoffe verarbeitende Industrie Sachsen vom 27.02.1992) § 2 Nr. 14 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10468/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 27.11.1996 (1 Sa 447/96) - DRsp Nr. 1998/5789

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 1 Sa 447/96

DRsp Nr. 1998/5789

Bei § 2 Nr. 14 b handelt es sich nicht um eine eigenständige Regelung, sondern lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf den damals geltenden § 55 AGB-DDR.

Normenkette:

MTV (Manteltarifvertrag für die Holz und Kunststoffe verarbeitende Industrie Sachsen vom 27.02.1992) § 2 Nr. 14 b ;

Tatbestand:

Die am 02.08.1940 geborene Klägerin war seit dem 22.02.1965 bei der Liegen-, Sessel- und Matratzen GmbH L F (im folgenden: LISEMA GmbH) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Das Amtsgericht Chemnitz hat mit Beschluß vom 01.08.1995 - Az. 843/95 - über das Vermögen der LISEMA GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und den Beklagten zum Verwalter bestellt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Holz und Kunststoffe verarbeitende Industrie Sachsen vom 27.02.1992 (im folgenden: MTV) Anwendung.

Mit Schreiben vom 05.10.1995, der Klägerin am 06.10.1995 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der sich aus § 2 Nr. 14 b) MTV ergebenden Kündigungsfrist zum 31.03.1996. § 2 MTV hat folgenden hier interessierenden Wortlaut: "

§ 2

Einstellungen und Entlassungen

11. Während der Aushilfszeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gelöst werden:

- bei Arbeitern ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist täglich zum Arbeitsschluß (Schichtende),