LAG Chemnitz - Urteil vom 27.11.1996
10 Sa 824/95
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 a, b, § 2 Abs. 1 d, § 3 b, § 46 ; Versorgungs-TV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4.11.1966 i.d.F. vom 15.11.1991) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7452/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 27.11.1996 (10 Sa 824/95) - DRsp Nr. 1998/5790

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 824/95

DRsp Nr. 1998/5790

Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Maßgabe des Versorgungs-TV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4.11.1966 i.d.F. vom 15.11.1991) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern, wenn der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit in den Neuen Bundesländern eingesetzt wird.

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1 a, b, § 2 Abs. 1 d, § 3 b, § 46 ; Versorgungs-TV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4.11.1966 i.d.F. vom 15.11.1991) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger rückwirkend zum 01.05.1992 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern ist.

Der Kläger, der Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft ist, ist beim Beklagten, der seinerseits Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, seit 01.05.1992 als Referent im sog. Sachsenbüro des Beklagten in B beschäftigt.

Der Kläger wurde gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 26.03.1992 (Bl. 15 d. A.) "für die Vertretung des Freistaat Sachsen in B, Informationsbüro B" eingestellt. Mit § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien die Geltung des BAT, nahmen hiervon allerdings § 46 aus.