LAG Chemnitz - Urteil vom 29.10.1995
11 Sa 565/95
Normen:
Anordnung 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954 - GBl. DDR I 1954, S. 301); BKV (Betriebskollektivverträge);
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 12001/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 29.10.1995 (11 Sa 565/95) - DRsp Nr. 1998/5854

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.10.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 565/95

DRsp Nr. 1998/5854

Zu den Kriterien einer unverfallbaren Anwartschaft auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach den Bestimmungen der Anordnung 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09.03.1954).

Normenkette:

Anordnung 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954 - GBl. DDR I 1954, S. 301); BKV (Betriebskollektivverträge);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine unverfallbare Anwartschaft auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung erlangt hat.

Die am 11.05.1938 geborene Klägerin war seit 01.09.1952 beim VEB ... und ... dem Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Zum 30.06.1993 ist die Klägerin aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung aus dem Betrieb der Beklagten, wo sie zuletzt als Güteprüferin beschäftigt war, ausgeschieden. Die Klägerin wird im Jahre 1998 rentenbezugsfähig sein.