LAG Chemnitz - Urteil vom 30.08.1995
10 Sa 1407/94
Normen:
3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3017/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.08.1995 (10 Sa 1407/94) - DRsp Nr. 1998/5870

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 1407/94

DRsp Nr. 1998/5870

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist (Nr. 3).

Normenkette:

3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 29.03.1993. Die Klägerin begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf den Gebieten Biotechnologie, Mikrobiologie, Ökologie und Verfahrenstechnik weiterbeschäftigt zu werden.

Die 1954 geborene Klägerin ist seit 01.01.1987 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt, zuletzt als Lehrkraft für Biotechnologie, Biochemie und Technologie an der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie D. Die Arbeitsbedingungen regelten die Parteien zuletzt mit dem Änderungsvertrag vom 29.04.1992 (Bl. 5 d.A.).