Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 29.03.1993. Die Klägerin begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf den Gebieten Biotechnologie, Mikrobiologie, Ökologie und Verfahrenstechnik weiterbeschäftigt zu werden.
Die 1954 geborene Klägerin ist seit 01.01.1987 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt, zuletzt als Lehrkraft für Biotechnologie, Biochemie und Technologie an der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie D. Die Arbeitsbedingungen regelten die Parteien zuletzt mit dem Änderungsvertrag vom 29.04.1992 (Bl. 5 d.A.).
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