LAG Chemnitz - Urteil vom 30.08.1995
10 Sa 296/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4670/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.08.1995 (10 Sa 296/95) - DRsp Nr. 1998/5871

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 296/95

DRsp Nr. 1998/5871

1. Die Stillegung einer Dienststelle kann ein betriebliches Erfordernis zur Kündigung sein. 2. a) Die Änderung des Aufgabenbereiches einer Dienststelle unter Beibehaltung der Verwaltungsorganisation stellt keine Stillegung der Dienststelle dar. b) Demgegenüber liegt eine Stillegung dann vor, wenn die Änderung des Aufgabenbereiches mit der Auflösung der alten und dem Aufbau einer neuen Verwaltungsorganisation verbunden ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 07.07.1994. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Der am 15.11.1948 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kind hat, ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1988 als Fachschullehrer für die Bereiche Elektrische Maschinen und Elektrische Antriebe an der ehemaligen Ingenieurschule für Verkehrstechnik bzw. der späteren Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft D beschäftigt.

Mit Schreiben vom 07.07.1994 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.1994.