LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.1995
15 Sa 851/95
Normen:
BAT § 22 § 23 ; VergGr. V b, IV b, IV a;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7419/94

LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.1995 (15 Sa 851/95) - DRsp Nr. 2002/2566

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 15 Sa 851/95

DRsp Nr. 2002/2566

(Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in der Abteilung Presse und Öffentlichkeitsarbeit eines Nahverkehrsunternehmens)

Normenkette:

BAT § 22 § 23 ; VergGr. V b, IV b, IV a;

Tatbestand:

(Die klagende Arbeitnehmerin will von Vergütungsgruppe V b in IV a, es wird ihr IV b zuerkannt; Einzelfallentscheidung ohne übergreifende Bedeutung mit routinemäßiger Darstellung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale aus den genannten Vergütungsgruppen.)

Die Klägerin ist seit 1986 als Angestellte für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist ein Nahverkehrsunternehmen mit rund 4.000 Arbeitnehmern, sie ist eine 100 %-ige Tochter der Stadt D.

Die Klägerin arbeitet seit 1988 in der Abteilung Presse und Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten, diese Abteilung ist dem Vorstand der Beklagten - eine Aktiengesellschaft zugeordnet.

Ihre jetzige Tätigkeit übt die Klägerin etwa seit Mitte 1992 aus. Sie wird seither - wie schon zuvor - von der Beklagten vergütet nach Vergütungsgruppe V b BAT VKA. Die tariflichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst insgesamt sind auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit.

Mit Schreiben vom 04.09.1993 erbat der Vorgesetzte der Klägerin deren Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a/1 b BAT. Die Tätigkeit der Klägerin wurde dabei wie folgt dargestellt:

"1.