LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.1995
9 Sa 1011/95
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 10.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 312/95

LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.1995 (9 Sa 1011/95) - DRsp Nr. 2002/2565

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 1011/95

DRsp Nr. 2002/2565

»Der Versorgungsschuldner darf das betriebliche Ruhegeld eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers im Verhältnis der erreichten zu der nach der Vergütungsordnung erwarteten Betriebszugehörigkeit kürzen. Der so bestimmte Unverfallbarkeitsfaktor ist auch für die ratierliche Kürzung maßgebend, wenn der Arbeitnehmer eine vorzeitige Betriebsrente wegen vorzeitiger Altersleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt.«

Tatbestand:

(Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme eines bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekürzt werden darf.)

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 20.08.1931 geborene Kläger war in der Zeit vom 13.01.1969 bis zum 31.03.1989.bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien endeten durch einen Aufhebungsvertrag vom 08.08.1988.

Unter dem 15.08.1988 erteilte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Auskunft über eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung. Darin bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens dem Betrieb 20 Jahre und 2 Monate angehört hatte. Es heißt dann weiter in der Auskunft wie folgt: