LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.1993
4 TaBVGa 45/93
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 10.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 8/93

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.1993 (4 TaBVGa 45/93) - DRsp Nr. 2002/15769

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.04.1993 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 45/93

DRsp Nr. 2002/15769

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens um die vom antragstellenden Betriebsrat begehrte Unterlassung von Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern des Arbeitgebers auf dem Hintergrund von Personalreduzierungen ab Sommer 1992.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Nachdem dem Arbeitgeber in dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss vom 25. Februar 1993 unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben worden war, es zu unterlassen, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, solange nicht die Verhandlungen über einen Interessenausgleich, ggf. vor der Einigungsstelle, beendet sind, hat das Arbeitsgericht auf Widerspruch des Arbeitgebers durch Beschluss vom 10. März 1993 das Unterlassungsgebot im Wesentlichen aufrechterhalten, jedoch die Unterlassungspflicht auf die Zeit bis zum 31. Mai 1993 begrenzt.