LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.02.1990
12 TaBVGa 13/90
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/M. - Beschluss 10.01.1990 - 6 BVGa 1/90,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.02.1990 (12 TaBVGa 13/90) - DRsp Nr. 2002/15801

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.02.1990 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 13/90

DRsp Nr. 2002/15801

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben im Eilverfahren erstinstanzlich darüber gestritten, ob der Antragsgegnerin (AntrG.) durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung folgende Unterlassungsgebote aufzuerlegen sind:

- BR-Mitglieder zu hindern, in Betriebsräumen bestimmte eigene Feststellungen über dort tätige Arbeitnehmer zu treffen;

- BR-Mitglieder dadurch zu (be-)hindern, dass ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Mitglieder der Personal-Abteilung "an die Seite" gestellt werden, so dass vertrauliche Gespräche mit Mitarbeitern nicht mehr möglich sind;

- BR-Mitgliedern den ungehinderten Zutritt zum Betrieb, insbesondere durch Sperren ihrer Zugangskarte für das elektronisch gesteuerte Zugangssicherungssystem, zu verwehren;

und der AntrG. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM anzudrohen.

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Antragstellung und des dort festgestellten Sachverhalts wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 43 - 46 d.A.) verwiesen.

Das Erstgericht hat den Antrag zu 1) zurückgewiesen und ferner der AntrG. durch einstweilige Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen,

- BR-Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Mitglieder der Personal-Abteilung an die Seite zu stellen;