I.
Die Beteiligten haben im Eilverfahren erstinstanzlich darüber gestritten, ob der Antragsgegnerin (AntrG.) durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung folgende Unterlassungsgebote aufzuerlegen sind:
- BR-Mitglieder zu hindern, in Betriebsräumen bestimmte eigene Feststellungen über dort tätige Arbeitnehmer zu treffen;
- BR-Mitglieder dadurch zu (be-)hindern, dass ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Mitglieder der Personal-Abteilung "an die Seite" gestellt werden, so dass vertrauliche Gespräche mit Mitarbeitern nicht mehr möglich sind;
- BR-Mitgliedern den ungehinderten Zutritt zum Betrieb, insbesondere durch Sperren ihrer Zugangskarte für das elektronisch gesteuerte Zugangssicherungssystem, zu verwehren;
und der AntrG. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM anzudrohen.
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Antragstellung und des dort festgestellten Sachverhalts wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 43 - 46 d.A.) verwiesen.
Das Erstgericht hat den Antrag zu 1) zurückgewiesen und ferner der AntrG. durch einstweilige Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen,
- BR-Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Mitglieder der Personal-Abteilung an die Seite zu stellen;
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