LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.1993
12 TaBV 203/92
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 22.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 10/92

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.1993 (12 TaBV 203/92) - DRsp Nr. 2002/15767

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 12 TaBV 203/92

DRsp Nr. 2002/15767

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats (BR) (Beteiligter zu 2)) auf Antrag der IG Metall (AntrSt.).

Im Betrieb der Beteiligten zu 4) (Bereich: Metallverarbeitung), die i.d.R. unter 600 Arbeitnehmer beschäftigt (31.03.1990: 591; 31.03.1991: 593; 31.03.1992: 578; 31.12.1992: 550; vgl. Bl. 196 d. A.), ist ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt. Die AntrSt. organisiert in diesem Betrieb nach eigenen Angaben ca. 300 Arbeitnehmer, darunter auch die überwiegende Zahl der Betriebsrat-Mitglieder. Im Betrieb ist ein Vertrauenskörper (VK) der AntrSt. ein gerichtet, dem das Betriebsrats-Mitglied, S. B. vorsteht.

Nach Konstituierung des Betriebsrats beschloss dieser am 06. Juni 1990, die Aufgaben des gewählten Betriebsausschusses vom Betriebsrat insgesamt wahrnehmen zu lassen. Im Laufe des Jahres 1990 bestellte der Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuss, dem (bis 1992) 5 Betriebsrats-Mitglieder angehörten. Dieser tagte in den Jahren 1990 und 1991 bis zu viermal jährlich und im Jahre 1992 am 11. Febr. 1992 sowie am 21. Okt. 1992.